Problem

Autor: Prof. Dr. Peter Mann

Durch § 4a UStG wird Körperschaften und juristischen Personen des öffentlichen Rechts, die ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke verfolgen, die Möglichkeit eröffnet, eine Steuervergütung für Gegenstände, die in das Drittlandsgebiet verbracht werden, zu erhalten. Die Erstattung erfolgt nur auf Antrag. Sie wird gewährt für die auf einem Gegenstand lastende Steuer aus einer vorangegangenen Lieferung, die gegenüber der Körperschaft bzw. der juristischen Person erbracht wurde. Ebenso erstattungsfähig ist die Steuer aus einer vorangegangenen Einfuhr oder einem innergemeinschaftlichen Erwerb.

Die Steuervergütung ist von verschiedenen Voraussetzungen abhängig. Entscheidend für die Möglichkeit einer Steuervergütung ist das Verbringen in das Drittlandsgebiet. Eine Verbringung in das übrige Gemeinschaftsgebiet berechtigt nicht zur Erstattung der Steuer. Mit der Vorschrift des § 4a UStG soll eine Entlastung dieser Gegenstände von der Umsatzsteuer erreicht werden, wenn sie in den genannten Bereichen im Wesentlichen zu karitativen Zwecken eingesetzt werden.

Der Gesetzgeber hat zum 01.01.2022 eine neue Steuervergütungsvorschrift in § 4 c UStG geschaffen. Hier können sich europäische Einrichtungen ebenfalls die gezahlte Vorsteuer erstatten lassen. Zu diesen Einrichtungen zählen gem. § 4 c Abs. 2 Nr. 1 UStG :

die Europäische Union,

die Europäische Atomgemeinschaft,

die Europäische Zentralbank und die Europäische Investitionsbank sowie

die von der Europäischen Union geschaffenen Einrichtungen, auf die das dem Vertrag über die Europäische Union und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union beigefügte Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union (ABl C 202 v. 07.06.2016, 266) anwendbar ist.

Sinn und Zweck der Regelung ist es, Steuerbefreiungslücken in diesem Bereich zu schließen und eine umfassende Entlastung von der Umsatzsteuer für die genannten Institutionen herbeizuführen.

Außerdem sind gem. § 4c Abs. 2 Nr. 2 UStG auch die Europäische Kommission sowie nach dem Unionsrecht geschaffene Agenturen und Einrichtungen begünstigt. Bei diesen Einrichtungen ist die Steuervergütung allerdings auf Fälle beschränkt, in denen die Leistung in Wahrnehmung der der Einrichtung durch das Unionsrecht übertragenen Aufgaben bezogen wurde, um auf die COVID-19-Pandemie zu reagieren (§ 4c Abs. 4 Nr. 1 UStG). Zudem darf die Leistung nicht zur Ausführung einer entgeltlichen Leistung verwendet werden (§ 4c Abs. 4 Nr. 2 UStG).