(a) Wird der Mutter eines nichtehelichen Kindes die elterliche Sorge entzogen (§§ 1666, 1705 BGB), so endet damit automatisch die Ä mit der Geburt des Kindes kraft Gesetzes (§§ 1706, 1709 BGB) eingetretene Ä Amtspflegschaft des Jugendamtes. Diese Rechtsfolge ergibt sich aus § 1918 Abs. 1 BGB.
(b) Für diesen Fall des Erlöschens der Amtspflegschaft sieht das Gesetz in §
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