BFH - Urteil vom 09.10.2003
V R 51/02
Normen:
UStG (1991) § 10 Abs. 1 S. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;
Fundstellen:
BFH/NV 2004, 446
BFHE 203, 515
BStBl II 2004, 322
DB 2004, 418
DStR 2004, 178
Vorinstanzen:
FG Brandenburg, vom 24.01.2003 - Vorinstanzaktenzeichen 1 K 2175/00

Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

BFH, Urteil vom 09.10.2003 - Aktenzeichen V R 51/02

DRsp Nr. 2004/609

Abgrenzung von Entgelt und Zuschuss

»Zahlungen der öffentlichen Hand an einen Unternehmer, der Lieferungen oder sonstige Leistungen an Dritte erbringt, gehören --unabhängig von der Bezeichnung als "Zuschuss"-- dann gemäß § 10 Abs. 1 Satz 3 UStG zum Entgelt für diese Umsätze, wenn- der Zuschuss dem Abnehmer des Gegenstands oder dem Dienstleistungsempfänger zugute kommt,- der Zuschuss gerade für die Lieferung eines bestimmten Gegenstands oder die Erbringung einer bestimmten sonstigen Leistung gezahlt wird, und- mit der Verpflichtung der den Zuschuss gewährenden Stelle zur Zuschusszahlung das Recht des Zahlungsempfängers (Unternehmers) auf Auszahlung des Zuschusses einhergeht, wenn er einen steuerbaren Umsatz bewirkt hat.«

Normenkette:

UStG (1991) § 10 Abs. 1 S. 3 ; Richtlinie 77/388/EWG Art. 11 Teil A Abs. 1 lit. a ;

Gründe: