I. Die Klägerin und Beschwerdegegnerin (Klägerin) ließ in den Jahren 1997 bis 1998 ein Wohn- und Geschäftshaus errichten. Nach Fertigstellung wurde das Gebäude zum Teil steuerpflichtig und zum Teil steuerfrei vermietet. Sie machte die auf die Herstellungskosten entfallenden Vorsteuerbeträge nach dem Verhältnis der steuerpflichtigen und steuerfreien Mieteinnahmen geltend. Der Beklagte und Beschwerdeführer (das Finanzamt --FA--) vertrat in den Umsatzsteuerbescheiden für 1997 und 1998 sowie in den Umsatzsteuervoranmeldungen für Januar bis März 1999 dagegen die Auffassung, die streitigen Vorsteuerbeträge seien nach dem Verhältnis der Nutzflächen aufzuteilen.
Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Einspruch erhobenen Klage statt unter Hinweis auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 17. August 2001 V R 1/01 (BFHE 196, 345, BStBl II 2002, 833).
Mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision macht das FA im Wesentlichen geltend, grundsätzliche Bedeutung habe die Rechtsfrage, nach welcher Methode die Vorsteuerbeträge bei gemischter Nutzung eines Gebäudes aufzuteilen seien. Die Auffassung des BFH werde in Die Quintessenz des steuerlichen Schrifttums (StQ) 2002, 47 (26), §§ 13 bis 25 c Fach 5 Nr. 663 eingewandt, die "wirtschaftliche Zurechnung" i.S. des § 15 Abs. 4 des Umsatzsteuergesetzes (UStG) sei eine konkrete Umsetzung der Ausnahmeregelung in Art.
II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung (§
1. Die im Streitfall entscheidungserheblichen Fragen zur Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG sind durch die vom FG zitierte Rechtsprechung geklärt. Gründe, die eine erneute Entscheidung des BFH erforderlich machten, liegen nicht vor.
In den zitierten Urteilen hat der erkennende Senat entschieden, dass --weil der Wortlaut der Vorschrift des § 15 Abs. 4 UStG nicht eindeutig ist und sachgerecht im Sinne einer "wirtschaftlichen Zurechnung" verschiedene Zurechnungskriterien sein können, wie z.B. auch eine Aufteilung nach dem Verhältnis der ausgeführten Umsätze-- die Auslegung des Begriffs der "wirtschaftlichen Zuordnung" anhand der Vorgaben des gemeinschaftsrechtlichen Mehrwertsteuersystems vorzunehmen ist. Den Mitgliedstaaten steht es zwar gemäß Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG frei, dem Steuerpflichtigen zu gestatten oder ihn zu verpflichten, den Abzug je nach der "Zuordnung der Gesamtheit oder eines Teils der Gegenstände oder Dienstleistungen" --zu den damit ausgeführten Umsätzen-- vorzunehmen. Der Senat hat bereits im Urteil vom 12. März 1998 V R 50/97 (BFHE 185, 530, BStBl II 1998, 525) ausgeführt, dass eine daraus ableitbare "wirtschaftliche Zurechnung" dem Unternehmen einen Zurechnungsspielraum lässt, der auch die Berücksichtigung der erzielten Erträge umfasst. Dass auch andere Maßstäbe in Betracht kommen, steht dem nicht entgegen. Selbst wenn nach Art. 17 Abs. 5 Unterabs. 3 Buchst. c der Richtlinie 77/388/EWG die zwingende Anordnung eines Flächenschlüssels für die nicht unmittelbar bestimmten Umsätzen zurechenbare Vorbezüge bei bestimmten Sachverhaltsgruppen zulässig wäre, würde dies zumindest eine eindeutige nationale gesetzliche Regelung voraussetzen. Eine eindeutige Regelung des Inhalts, dass nicht bestimmten Umsätzen zurechenbare Vorbezüge (bei der Herstellung von Gebäuden) nur nach einem Flächenschlüssel zugerechnet werden dürfen, enthält § 15 Abs. 4 UStG entgegen der Auffassung des FA nicht. Fehlt es daran, ist eine Aufteilung der Vorsteuerbeträge, für die eine Einzelzurechnung zu bestimmten Ausgangsumsätzen nicht möglich ist, sachgerecht, die dem Regelaufteilungsmaßstab des Art. 17 Abs. 5 der Richtlinie 77/388/EWG entspricht. Ein Nichtanwendungserlass des BMF rechtfertigt, wenn die Voraussetzungen des §
2. Einer weiteren Begründung bedarf es nach §