I. Der Kläger und Revisionskläger (Kläger), ein Bauunternehmer, versteuerte seine Umsätze im Streitjahr 1964 nach vereinnahmten Entgelten. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt - FA -) erhöhte bei der Einkommensteuerveranlagung den Gewinn durch Aktivierung der auf die Kundenanzahlungen entrichteten Umsatzsteuer in Höhe von 324.745 DM und setzte die Einkommensteuer 1964 durch Bescheid vom 25. Januar 1966 auf 549.965 DM fest. In der Einspruchsentscheidung vom 23. Juli 1971 erhöhte das FA die Einkommensteuer nach einer zwischenzeitlich durchgeführten Betriebsprüfung aus anderen Gründen gemäß § 222 Abs. 1 Nr. 1 der Reichsabgabenordnung (AO) auf 618.780 DM.
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