I.
Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) --die Gemeinde G-- führte einen Eigenbetrieb unter der Bezeichnung "Gemeindewerke G", die die Gemeinde mit Wasser, Strom und Fernwärme versorgte und ein Hallenbad betrieb. Für die Streitjahre 1999 bis 2002 gaben die "Gemeindewerke G" sowie das ...stadion unter derselben Steuernummer vom Werkleiter unterzeichnete Umsatzsteuererklärungen ab. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) stimmte den Erklärungen zu und zahlte die Erstattungsbeträge aus. Auch eine Außenprüfung wurde bei den "Gemeindewerken G" durchgeführt, wobei die Prüfungsanordnungen an die "Gemeinde G, ...stadion" bzw. an die "Gemeindewerke G" adressiert waren.
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