FG Köln - Beschluss vom 31.05.2010
4 V 312/10
Normen:
RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStG § 4 Nr. 22; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;
Fundstellen:
EFG 2010, 1461

Frage der Steuerbefreiung von durch privaten Schwimmunterricht erzielten Umsätze

FG Köln, Beschluss vom 31.05.2010 - Aktenzeichen 4 V 312/10

DRsp Nr. 2010/15403

Frage der Steuerbefreiung von durch privaten Schwimmunterricht erzielten Umsätze

1. Gem. Art. 132 Abs. 1 Buchst. j der RL 2006/112/EG sind die durch den von Privatlehrern erteilten Schulunterricht erzielten Umsätze steuerbefreit. Soweit Befreiungen nicht hinreichend in innerstaatliches Recht umgesetzt worden sind, kann sich der Steuerpflichtige unmittelbar auf die gemeinschaftsrechtliche Steuerbefreiung beziehen. 2. Für die Annahme eines "Schul- oder Hochschulunterrichts" i.S.v. Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i und j der RL 77/388/EWG ist entscheidend, ob vergleichbare Leistungen in Schulen erbracht werden.

Normenkette:

RL 77/388/EWG Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. i, j; UStG § 4 Nr. 22; RL 2006/112/EG Art. 132 Abs. 1 Buchst. j;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob die Umsätze des Antragstellers steuerfrei sind.

Der Antragsteller betreibt eine Schwimmschule im "K" in R. Über die Nutzung des "K" hat er mit der Stadt R einen Vertrag abgeschlossen. Er bietet Schwimmunterricht durch folgende "Kurse", die er auf eigene Rechnung und Verantwortung erteilt, an:

1. Babyschwimmen

2. Schwimmkurse für Kinder ab 4 Jahren

3. Intensiv-Schwimmkurse für Kinder ab 5 Jahren

4. Schwimmkurse (Fortgeschrittene) für Kinder

5. Schwimmclub (Fortgeschrittene) für Kinder und Jugendliche

6. Schwimmkurse für Erwachsene

7. Aqua Fitness (Wassergymnastik)