BFH - Urteil vom 19.12.1996
V R 130/92
Normen:
UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1 ;
Fundstellen:
BB 1997, 828
BFHE 182, 403
BStBl II 1998, 279
DB 1997, 961
Vorinstanzen:
FG Rheinland-Pfalz,

Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen

BFH, Urteil vom 19.12.1996 - Aktenzeichen V R 130/92

DRsp Nr. 1997/3278

Gemeinschaftsverpflegung auf Rhein-Frachtschiffen

»1. Die umsatzsteuerrechtliche Erfassung der Ausgabe von Gemeinschaftsverpflegung an Schiffsbesatzungen auf Rhein-Frachtschiffen verstößt nicht gegen die Mannheimer Akte. 2. Diese Verpflegungsausgabe ist regelmäßig Teil des Arbeitslohns für die Arbeitsleistung und damit steuerbare Leistung des Schiffahrtsunternehmers. 3. Die Verpflegungsleistung wird als sonstige Leistung (Dienstleistung) ausgeführt (Anschluß an EuGH, Urteil vom 2. Mai 1996 Rs. C-231/94), als deren Ort der Sitz des Schiffahrtsunternehmens gilt. 4. Hinsichtlich der Ergebnisse einer Betriebsprüfung im Ausland besteht dann kein Verwertungsverbot, wenn die Botschaft des betreffenden Staates auf Anfrage dessen Einverständnis mit der Prüfungstätigkeit auf seinem Hoheitsgebiet erklärt hat.«

Normenkette:

UStG (1973) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 10 ; UStG (1980) § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 3 Abs. 9, § 3a Abs. 1 ;

Gründe:

I.