Gestaltungshinweise

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Im Folgenden werden die wesentlichen Anwendungsfälle des § 3 Abs. 7 UStG kurz dargestellt:

Grundstücksübertragungen

Erfolgt die Verschaffung der Verfügungsmacht an den Abnehmer durch Eigentumsübertragung an einem Grundstück gem. §§ 873, 925 BGB, so wird die Lieferung an dem Ort ausgeführt, an dem sich das Grundstück befindet. Auch die Übertragung von mit dem Grundstück fest verbundenen Gegenständen ist grundsätzlich als unbewegte Lieferung einzuordnen.

Beispiel

Firma A (Investor aus den USA) schließt mit dem Land Nordrhein-Westfalen einen Vertrag über die Errichtung und Instandhaltung einer Straße. Das Land stellt die benötigten Grundstücke unentgeltlich für die Dauer von 30 Jahren zur Verfügung. A wird die Straße auf eigene Kosten errichten und von den Benutzern der Straße eine Maut verlangen. Nach Ablauf der 30-jährigen Frist hat A das Straßenbauwerk auf das Land zu übertragen.

Mit der Übertragung des Straßenbauwerks nach Ablauf der Frist erbringt A gegenüber dem Land eine Lieferung. Diese wird nach § 3 Abs. 7 Satz 1 UStG im Inland ausgeführt und ist damit steuerbar.

Besitzkonstitut