FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 3117/07
Normen:
AO § 125 Abs. 1; AO § 222; AO § 227; AO § 258; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Nichtigkeit der festgesetzten Umsatzsteuer wegen Verfassungswidrigkeit des Umsatzsteuergesetzes

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 3117/07

DRsp Nr. 2009/6521

Nichtigkeit der festgesetzten Umsatzsteuer wegen Verfassungswidrigkeit des Umsatzsteuergesetzes

1. Das UStG ist bislang nicht vom BVerfG für verfassungswidrig erklärt worden; insbesondere liegt kein Verstoß gehen das Zitiergebot gem. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG vor. Die Voraussetzungen für die ausnahmsweise Nichtbeachtung eines für verfassungswidrig erachteten Verwaltungsakts liegen nicht vor. 2. Grundsätzlich steht es im Ermessen des Finanzamts, welche Vollstreckungsmaßnahmen im Einzelfall zur Beitreibung von Steuerrückständen gewählt werden.

Normenkette:

AO § 125 Abs. 1; AO § 222; AO § 227; AO § 258; UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1; GG Art. 5 Abs. 3 S. 1;

Tatbestand:

I.

Streitig sind die Festsetzung der Umsatzsteuer sowie Vollstreckungsmaßnahmen.

Bei der Klägerin zu 1) handelt es sich um eine mit Vertrag vom 4. November 2002 gegründete GmbH (nachfolgend: E), Geschäftsführer ist der Kläger zu 3) (nachfolgend: Kläger). Unternehmensgegenstand ist die Vermarktung von Datenträgern, datenträgerbasierenden Systemen, Etablierung von Kommunikationssystemen wie z. B. medizinischen Internetportalen sowie Aufbau und Vermarktung von Hard- und Softwaresystemen im Bereich des Gesundheitswesens. Der Sitz der GmbH befand sich zunächst in M und wurde am 1. Dezember 2006 nach I verlegt.