Vgl. dazu noch BGH, FamRZ 1972, 498.
B. a. Nach rechtskräftiger Scheidung vertreten die Eltern das Kind gemeinschaftlich, sofern ihnen die elterliche Sorge gemeinsam zusteht.
b. Wird ein Elternteil in einem beabsichtigten Unterhaltsprozeß zum Prozeßgegener des Kindes, so ist er aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert. Damit könnte der andere Elternteil das Kind allein vertreten.
c. Eine Alleinvertretungsmacht des anderen Elternteils in analoger Anwendung von §
C. a. Obliegt die elterliche Sorge für das gemeinsame Kind nach der rechtskräftigen Scheidung beiden Elternteilen gemeinsam, so vertreten sie das Kind auch gemeinschaftlich, §
b. Wird ein Elternteil in einem beabsichtigten Unterhaltsprozeß zum Prozeßgegner des Kindes, so ist er aus rechtlichen Gründen an der Vertretung des Kindes gehindert. Damit könnte der andere Elternteil das Kind allein vertreten.
c. Eine Alleinvertretungsmacht des anderen Elternteils in analoger Anwendung von §
d. Ist dem Elternteil auch nicht die Entscheidung nach §
AA. aber: OLG Frankfurt/M. - 1. FamS - 1 WF 99/94 - 22.9.1994 (FamRZ 1995,