Die Beklagte hat vor dem Familiengericht Verurteilung des Klägers zur Zahlung von Trennungs- und Kindesunterhalt begehrt. Mit Teilanerkenntnisurteil v. 17.1.1991 wurde der Kläger zur Zahlung von monatlich DM 331 Unterhalt an die Beklagte und monatlich DM 290 für das Kind verurteilt. Mit Teilurteil v. 17.4.1991 wurden der Beklagten für die Zeit bis April 1991 weitere Unterhaltsbeträge zugesprochen und die Klage im übrigen für den Zeitraum bis April 1991 abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil hat der Kläger Berufung eingelegt, über die noch nicht entschieden ist. Im vorl. Verfahren hat der Kläger am 29.6.1991 eine Klage eingereicht, mit der er beantragen will, daß in Abänderung des Teilanerkenntnisurteils des FamG v. 17.1.1991 festgestellt wird, daß er zur Zahlung von Unterhalt an die Beklagte nicht mehr verpflichtet sei. Das AG hat den Antrag auf PKH unter Bezug auf BGH, FamRZ 1991,320, zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Klägers.
»Zwar ist der Kläger zutreffend der Auffassung, daß eine Abänderungsklage nicht der Umstand entgegensteht, daß es sich bei dem abzuändernden Urteil um ein Teilurteil handelt. Die Entscheidung des BGH in FamRZ 1991,320, auf die sich das FamG stützt, betrifft einen anderen Fall, nämlich den, daß vom Unterhaltsgläubiger im Vorprozeß nur ein Teil des Unterhalts eingeklagt war und der Unterhaltsgläubiger nunmehr - zusätzlich - weiteren Unterhalt einklagen will. In einem solchen Fall bedeutet das Verlangen weiteren Unterhalts im neuen Prozeß nicht ein Abweichen von dem früheren Urteil, so daß keine Veranlassung besteht, dieses Urteil durch Abänderungsklage gem. §
Die Erhebung einer Abänderungsklage ist auch nicht deshalb eindeutig überflüssig, weil der Rechtsstreit über den von der Beklagten weiter geforderten Unterhalt noch nicht abgeschlossen ist.«
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Bearbeiter: Richter am Oberlandesgericht Dr. Bernhard Hülsmann, Karlsruhe