Bei einem vorausgegangenen außergerichtlichen Vergleich, der längere Zeit, jedoch weniger als zwei Jahre zurückliegt, ist für den Beginn der Sperrfrist des § 1605 Abs. 2 BGB auf den Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses abzustellen.
Normenkette:
BGB § 1605 ; Hinweise:
A.A.: AG Mühldorf, FamRZ 1988, 1173 (Fristbeginn mit der erstmaligen Auskunfterteilung, nicht erst ab Vergleichsschluß).
Fundstellen
FamRZ 1991, 1470
LSK-FamR/Hannemann, § 1605 BGB LS 53