Erhöhte Aufwendungen aufgrund einer Allergie (hier: spezielles Bettzeug für einen Staubmilbenallergiker) können als Sonderbedarf erstattungsfähig sein.
Normenkette:
BGB § 1613 ; Fundstellen
FamRZ 1992, 850
LSK-FamR/Hannemann, § 1613 BGB LS 52
NJW-RR 1992, 838