Das Familiengericht sollte sich bei der Sorgerechtsentscheidung nach § 1672 BGB nicht allein auf den Bericht des Jugendamtes stützen. Wenigstens der Vertreter des Jugendamtes ist anzuhören. Unter Umständen ist ein Sachverständigengutachten zur Frage der Erziehungsfähigkeit der Eltern und ein kinderpsychologisches Gutachten einzuholen.
Normenkette:
BGB § 1672 ; Fundstellen
FamRZ 1992, 192