FG München - Urteil vom 26.11.2003
3 K 1858/02
Normen:
UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 ;
Fundstellen:
DStRE 2004, 582

Organträgereigenschaft natürlicher Personen ohne eigene Umsätze; Unternehmereigenschaft bei Entgeltsverzicht; Umsatzsteuer 1999 und 2000

FG München, Urteil vom 26.11.2003 - Aktenzeichen 3 K 1858/02

DRsp Nr. 2004/1174

Organträgereigenschaft natürlicher Personen ohne eigene Umsätze; Unternehmereigenschaft bei Entgeltsverzicht; Umsatzsteuer 1999 und 2000

1. Eine natürliche Person ohne eigene Umsätze kann nicht Organträger sein. 2. Verzichtet der Alleingeschäftsführer und zu 90 v.H. an einer GmbH beteiligte Eigentümer des an die GmbH vermieteten Betriebsgrundstücks im Anschluss an die unentgeltliche Übertragung des Grundstücks nach Eintritt in den mit seinen Eltern bestehenden Mietvertrag nicht nur vorübergehend sondern auf unbestimmte Zeit auf ihm zustehenden Mieteinnahmen, besteht keine Absicht zur entgeltlichen Tätigkeit

Normenkette:

UStG § 2 Abs. 2 Nr. 2 S. 1, Abs. 1 S. 3 ;

Tatbestand:

I.