Praxisfälle

Autor: Diplom-Finanzwirt Dieter Spangenberg

Innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft

Unternehmer F aus Frankreich bestellt bei Unternehmer D aus Düsseldorf ein Buch. D wiederum bestellt das Buch bei P in Polen, holt es in Polen ab und bringt es direkt zu F nach Frankreich. Alle Beteiligten treten unter der USt-IdNr. ihres Landes auf. Besondere Lieferklauseln werden nicht vereinbart.

Es handelt sich zunächst um ein Reihengeschäft i.S.d. § 3 Abs. 6a Satz 1 UStG (vor dem 01.01.2020: § 3 Abs. 6 Satz 5 UStG), denn mehrere Unternehmer haben über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte abgeschlossen und der Gegenstand gelangt unmittelbar vom ersten an den letzten Beteiligten.

Gleichzeitig erfolgt ein innergemeinschaftliches Dreiecksgeschäft nach § 25b Abs. 1 UStG :

Nr. 1:

F, D und P schließen über denselben Gegenstand Umsatzgeschäfte ab und der Gegenstand gelangt unmittelbar von P (erster Lieferer) an F (letzter Abnehmer).

Nr. 2:

F, D und P sind in verschiedenen Mitgliedstaaten erfasst (Hinweis: Die Ansässigkeit der Unternehmer in diesen Staaten ist dagegen nicht erforderlich).

Nr. 3:

Das Buch gelangt von Polen (EU-Mitgliedstaat) nach Frankreich (EU-Mitgliedstaat).

Nr. 4:

Der Transport erfolgt durch D als erstem Abnehmer, nicht jedoch in seiner Eigenschaft als Lieferer (Hinweis: Bei Zurechnung der Beförderung zu D oder Abholung der Ware durch F läge kein Dreiecksgeschäft mehr vor.)