FG München - Urteil vom 19.05.2010
3 K 1180/08
Normen:
UStG 1999 § 6 Abs. 3a; UStG 1999 § 14c Abs. 1 S. 2; UStG 1999 § 14 Abs. 4; UStDV 1999 § 8; UStDV 1999 § 17; AO § 147 Abs. 2; EWGRL 388/77 Art. 15 Nr. 2 UAbs. 4;
Fundstellen:
DStRE 2011, 1030

Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung; Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen

FG München, Urteil vom 19.05.2010 - Aktenzeichen 3 K 1180/08

DRsp Nr. 2010/12879

Rückgabe der Rechnung als Ersatz für die Rechnungsberichtigung; Eingescannte Ausfuhrbelege genügen nicht als Belegnachweis für steuerfreie Ausfuhrlieferungen

1. Der Senat neigt dazu, dass die zurückgegebene Rechnung die Rechnungsberichtigung gegenüber dem Rechnungsempfänger nur dann ersetzen kann, wenn der Rechnungsaussteller das Original der zurückerhaltenen Rechnung vorweisen kann. 2. § 14c UStG erfasst nur Rechnungen, die zum Vorsteuerabzug berechtigen, da nur insoweit eine Gefährdung des Steueraufkommens durch den Umsatzsteuerausweis zu besorgen ist. 3. Als Belegnachweis für eine steuerfreie Ausfuhrlieferung genügt es nicht, dass der Unternehmer den Beleg mit dem Sichtvermerk der Ausgangszollstelle eingescannt hat, nur noch auf einem Datenträger aufbewahrt und nach Vernichtung der Originalbelege nur noch eine entsprechende Datei oder den Ausdruck derselben, nicht aber den Originalbeleg zur Verfügung stellen kann.

1. Unter Änderung des Umsatzsteuerbescheids vom 16. November 2007 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 4. März 2008 wird die Umsatzsteuer für 2004 auf ... herabgesetzt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens zu 47% und der Beklagte zu 53%.