I. Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin) veräußerte im Rahmen von zwei von ihr veranlaßten Bauvorhaben unbebaute Grundstücke und Erbbaurechte an Bauwillige und verpflichtete sich ihnen gegenüber zur Baubetreuung, zur Vermittlung der Finanzierung und zur Vermietung. Zugleich mit diesen Verträgen wurde ein Bauvertrag mit einem dritten Bauunternehmer geschlossen. In die Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteuer gegenüber dem jeweiligen Erwerber wurde das Entgelt für die Baubetreuungsleistungen der Klägerin einbezogen, weil alle Verträge als einheitliches Vertragswerk angesehen wurden.
Die entgeltliche Tätigkeit als Baubetreürin für die bezeichneten Bauvorhaben meldete die Klägerin für das Streitjahr 1984 als steuerfreie Umsätze nach §
Während des Klageverfahrens änderte das FA den angefochtenen Bescheid zugunsten der Klägerin und beurteilte 104.000 DM als Entgelt für steuerfreie Umsätze nach §
Die Klage gegen diesen zum Gegenstand des Verfahrens erklärten (§
Mit der Revision macht das FA Verletzung des §
Das FA beantragt Aufhebung der Vorentscheidung und Abweisung der Klage.
Die Klägerin ist der Revision entgegengetreten.
II. Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage (§
1. Die Vorentscheidung verletzt §
a) Besteuerungsgegenstand der Umsatzsteuer ist grundsätzlich die einzelne entgeltliche Leistung eines Unternehmers (§ 1 Abs. 1 Nr. 1 UStG). Selbständige Baubetreuungsleistungen fallen nicht unter das
b) Die Baubetreuungsleistungen der Klägerin gehen auch nicht in den nach §
c) Die Baubetreuungsleistungen der Klägerin sind auch keine Nebenleistungen, die das rechtliche Schicksal der steuerfreien Grundstückslieferungen und Erbbaurechtsübertragungen teilen. Nebenleistungen teilen das Schicksal einer Hauptleistung, wenn sie im Vergleich zur Hauptleistung nebensächlich sind, mit der Hauptleistung in engem Zusammenhang stehen, indem sie diese abrunden und ergänzen, und in deren Gefolge üblicherweise vorkommen (vgl. BFH-Urteil vom 8. Oktober 1991 V R 46/88 , BFHE 167, 200, BStBl II 1992, 368 unter II. 2. c). Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben, weil die Baubetreuung für die Leistungspartner weder nebensächlich ist, die Lieferung der unbebauten Grundstücke auch nicht ergänzt oder abrundet noch üblicherweise im Zusammenhang mit Grundstückslieferungen ausgeführt wird. Der Zusammenhang ist im Streitfall eher zufällig und nur durch rechtsgeschäftliche Verknüpfung hergestellt worden.
d) Das FG hat die Rechtsprechung des Senats mißverstanden, wenn es davon ausgeht, daß die zusammen mit Grundstückskaufverträgen abgeschlossenen Verträge, die für die grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage beim Erwerber als einheitlicher Erwerbsvorgang beurteilt werden, umsatzsteuerrechtlich eine Bündelung der Leistungen begründet, wenn sie von dem Grundstückslieferer ausgeführt werden.
Vielmehr entspricht es der einschlägigen Rechtsprechung des Senats (Beschluß vom 30. Oktober 1986 V B 44/86 , BFHE 148, 80, BStBl II 1987, 145; Urteile vom 7. Februar 1991 V R 53/85 , BFHE 164, 482, BStBl II 1991, 737; vom 29. August 1991 V R 87/86 , BFHE 166, 185, BStBl II 1992, 206), daß über die Grundsätzen zu entscheiden ist. Umsatzsteuerrechtliche Systematik zwingt dazu, zunächst die Leistung zu bestimmen, ihre Steuerbarkeit zu beurteilen und erst dann über die Steuerbefreiung zu befinden (vgl. auch BFH-Urteil vom 12. März 1992 V R 43/87 , BFH/NV 1992, 703).
Daß Leistungen mehrerer Unternehmer umsatzsteuerrechtlich nicht gebündelt werden dürfen, bedeutet nicht, daß selbständige Leistungen eines Unternehmers einheitlich zu beurteilen sind. Für die Umsatzsteuer ist auch nicht bindend, daß Bau- und Architektenleistungen grunderwerbsteuerrechtlich mit anderen Leistungen zusammengefaßt werden und der dadurch vorhandene Erwerbsvorgang beim Erwerber der Grunderwerbsteuer unterworfen wird (vgl. z. B. BFH-Urteil vom 6. März 1991 II R 133/87 , BFHE 164, 117, BStBl II 1991,
2. Der Senat kann abschließend entscheiden. Der zum Gegenstand des Verfahrens erklärte Umsatzsteueränderungsbescheid ist rechtmäßig. Die dem entgegenstehende Vorentscheidung ist aufzuheben und die Klage abzuweisen.