FG Düsseldorf - Urteil vom 10.10.2008
1 K 1779/06 U
Normen:
UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e ;
Fundstellen:
EFG 2009, 54

Umsatzsteuer; Ort der Leistung; Personalberatung; Führungsposition; Personalvermittlung; Nicht steuerbare Beratungsleistung - Unterstützung anderer Unternehmen bei der Besetzung von Führungspositionen als Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

FG Düsseldorf, Urteil vom 10.10.2008 - Aktenzeichen 1 K 1779/06 U

DRsp Nr. 2008/23562

Umsatzsteuer; Ort der Leistung; Personalberatung; Führungsposition; Personalvermittlung; Nicht steuerbare Beratungsleistung - Unterstützung anderer Unternehmen bei der Besetzung von Führungspositionen als Beratungsleistung i.S.d. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG

1. Bei gemeinschaftsrechtskonformer Auslegung umfasst § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG jedwede Art. von Beratungsleistungen, die hauptsächlich und gewöhnlich von den bezeichneten Berufen ausgeführt werden. Dabei muss die Beratung den Kern und das Schwergewicht der zu beurteilenden Leistung ausmachen. 2. Ein Personalberatungsunternehmen, das seinen im Ausland ansässigen Auftraggeber durch Erarbeitung des Anforderungsprofils sowie Informationen über den Werdegang und die fachliche und persönliche Qualifikation der vorgeschlagenen Kandidaten bei der Besetzung offener Führungspositionen unterstützt, erbringt daher - in Abgrenzung zur Personalvermittlung - eine nicht steuerbare Beratungsleistung i. S. v. § 3a Abs. 4 Nr. 3 UStG am Sitz des Empfängers.

Normenkette:

UStG § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 1 ; UStG § 3a Abs. 3 Satz 1 ; UStG § 3a Abs. 4 Nr. 3 ; EWGRL 388/77 Art. 9 Abs. 2 Buchst. e ;

Tatbestand: