FG München - Urteil vom 27.11.2008
14 K 2276/06
Normen:
UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1b;

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws

FG München, Urteil vom 27.11.2008 - Aktenzeichen 14 K 2276/06

DRsp Nr. 2009/6522

Vorsteuerabzug aus der Anschaffung und den laufenden Kosten eines Pkws

Im Streitfall liegen objektiv nachprüfbare Unterlagen zum Nachweis einer unternehmerischen Nutzung von mindestens 10 % der Gesamtnutzung nicht vor.

Normenkette:

UStG § 15 Abs. 1 Nr. 1 S. 1; UStG § 15 Abs. 1b;

Tatbestand:

I.

Streitig ist, ob der Kläger Vorsteuern aus den Kosten für die Anschaffung und den Betrieb eines Fahrzeugs geltend machen kann.

Der Kläger war in den Streitjahren neben seiner nichtselbständigen Arbeit unternehmerisch als Finanzberater tätig. Für das Jahr 2000 erklärte er Umsätze in Höhe von 500 DM und Vorsteuern von 33.187,97 DM, für das Jahr 2001 keine Umsätze und Vorsteuern von 7.490,20 DM und für das Jahr 2002 Umsätze von 750 EUR sowie Vorsteuern von 844,86 EUR.

Zum 31. Dezember 2003 gab der Kläger seinen Betrieb auf.

Im Rahmen einer für die Jahre 1999 bis 2001 durchgeführten Außenprüfung stellte das Finanzamt (FA) fest, dass der Kläger im Juli 2000 ein Fahrzeug des Typs Ferrari 355 erworben hatte. Der Pkw wurde in der Zeit vom Mai bis Oktober genutzt und während der Wintermonate abgemeldet (vgl. Bl. 46 BNV-Akte). Im Jahr 2004 wurde das Fahrzeug wieder verkauft. Neben dem Ferrari stand dem Kläger ein weiteres Fahrzeug (Audi Avant) ganzjährig zur Verfügung (vgl. Bl. 57 BNV-Akte).