I. In einem zwischen den Beteiligten anhängigen Rechtsstreit wegen Einkommensteuer legte das Hessische Finanzgericht (FG) nach Erledigung der Hauptsache die Kosten des Verfahrens zu 98 % dem Kostenschuldner und Beschwerdegegner (Finanzamt - FA -) auf. Der Kostengläubiger und Beschwerdeführer (Kostengläubiger), ein Rechtsanwalt, hatte den Rechtsstreit in eigener Sache geführt. Der Urkundsbeamte des Gerichts setzte die dem Kostengläubiger zu erstattenden Aufwendungen fest. Dieser Betrag enthielt ua Umsatzsteuer. Mit seiner Erinnerung machte das FA geltend, daß der in eigener Sache tätige Kostengläubiger keinen Anspruch auf Erstattung der Umsatzsteuer habe, da seine Tätigkeit nicht umsatzsteuerbar sei.
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