11.4 Rechtssichere Gestaltungsoptionen des Informationsaustauschs

Autoren: Dörstling/Hensel

11.33

Damit die Durchführung der Due Diligence nicht zu einem unüberschaubaren Hindernislauf wird, hat die Praxis Maßnahmen entwickelt, um die divergierenden Interessen in umsichtiger Art und Weise miteinander zu vereinbaren. Die nachfolgend im Einzelnen näher erläuterten Ansätze sind für sich allein genommen nicht geeignet, jeweils allen rechtlichen Einwänden zu begegnen. Diese stellen allesamt nur Teilaspekte in der meist erforderlichen Abwägungsentscheidung zugunsten einer Offenlegung dar. Daher müssen die aufgezeigten Möglichkeiten an die Besonderheiten der jeweiligen Transaktion angepasst und kumulativ angewendet werden.

11.4.1 Non-Disclosure Agreement (NDA)

11.34

Unverzichtbare Arbeitsgrundlage einer jeden Due Diligence ist eine geeignete Vertraulichkeitsvereinbarung zwischen den Transaktionsbeteiligten (Non-Disclosure Agreement, kurz: NDA). Das NDA verpflichtet die am Kauf interessierte Partei über die Transaktion als solche sowie diejenigen Informationen, die ihr von der Verkäuferseite offengelegt werden, Stillschweigen zu bewahren.

11.35

Hinweis

Der Verkäufer sollte in jedem Fall auch den externen Datenraumanbieter zu einer entsprechenden Vertraulichkeit verpflichten.1)

11.36