11.2 Grenzen der Offenlegung

Autoren: Dörstling/Hensel

11.2

Die Due Diligence darf jedoch nicht in eine unkontrollierte Informationserteilung ausarten. Denn während der Käufer ein umfassendes Informationsinteresse hat, möchte der Verkäufer nur offenlegen, was erforderlich ist, um seine Aufklärungspflichten nicht zu verletzen und den gewünschten Kaufpreis zu erzielen. Daneben bestehen zahlreiche gesetzliche Offenlegungsschranken, die es zu beachten gilt.

11.2.1 Grenzen aufgrund des verkäufereigenen Interesses

11.3

Der Verkäufer möchte schon aus Eigeninteresse so wenig wie möglich offenlegen, um Geschäftsgeheimnisse vor Konkurrenten zu schützen. Häufig scheitern Transaktionen im Laufe des Prozesses, etwa weil sich die wirtschaftliche Lage des Erwerbers verschlechtert, die Finanzierung nicht sichergestellt werden kann oder Findings in der Due Diligence (siehe Rdnr. 13.18 f.) den potentellen Erwerber vom Kauf abhalten (sog. Red Flags). Einmal offengelegte Informationen sind auch bei Scheitern der Transaktion in der Welt und etwaigen Konkurrenten bekannt. Dies gilt ganz besonders im Bereich strategischer Zukäufe und im sogenannten Bieterverfahren, in dem nicht nur ein potentieller Erwerber sich das Unternehmen anschaut (sog. Face-to-Face-Transaktionen), sondern eine Vielzahl an Kaufinteressenten zur Due Diligence zugelassen werden.

11.4

Hinweis