11.1 Gründe des Verkäufers für die Offenlegung von Informationen

Autoren: Dörstling/Hensel

11.1

Auch in der mittelständischen Transaktionspraxis1) ist die Durchführung einer käuferseitigen Due-Diligence-Prüfung absoluter Marktstandard geworden (siehe Rdnr. ). Ein Unternehmen ist kein gewöhnlicher Kaufgegenstand, der wie etwa ein Pkw vom Käufer begutachtet werden kann. Vielmehr ist der Käufer auf die Informationserteilung und -offenlegung des Verkäufers angewiesen. Gleichzeitig hat auch der Verkäufer kein Interesse daran, "die Katze im Sack" zu verkaufen. Zum einen wird der Verkäufer bei einem Risikoinvestment nicht den gewünschten Verkaufspreis erzielen. Zum anderen bestehen aufgrund der Besonderheiten des Kaufgegenstands beim Unternehmenskauf nach höchstrichterlicher Rechtsprechung für den Verkäufer besondere Aufklärungspflichten gegenüber dem Käufer, bei deren Verletzung ein empfindliches Haftungsrisiko droht (siehe dazu Rdnr. ff.). Denn der Verkäufer ist nicht nur verpflichtet, auf Nachfrage des Käufers wahrheitsgemäß zu antworten, respektive die infolgedessen erforderlichen Dokumente bereitzustellen. Er hat ihm auch unaufgefordert all jene Umstände anzuzeigen, die für dessen Kaufentscheidung von essentieller Bedeutung sind (vgl. auch Rdnr. ). Durch eine großzügige Offenlegung kann der Verkäufer somit sein eigenes Haftungsrisiko reduzieren (siehe auch Rdnr. ).