11.3 Konsequenzen bei Nichteinhaltung

Autoren: Dörstling/Hensel

11.31

Die Konsequenzen der Nichteinhaltung der internen und externen Offenlegungsgrenzen sind umfassend und wiegen teilweise schwer.1) Sie reichen von persönlichen Konsequenzen der Beteiligten, wie etwa dem Verlust der Organstellung, über eine Schadenersatzpflicht oder sogar strafrechtlichen Konsequenzen bis hin zu weitreichenden Folgen, wie etwa der Unwirksamkeit der abgeschlossenen Transaktionsdokumente. Daneben wiegen Verstöße gegen die Offenlegungspflichten auch für die Zielgesellschaft schwer. Die von den zuständigen Behörden erhobenen Bußgelder sind empfindlich. Verstöße gegen Vertraulichkeitsverpflichtungen können den Verlust essentieller Vertragsbeziehungen bedeuten, da Vertragspartnern außerordentliche Kündigungsrechte zustehen können. Auch der Berater selbst kann sich im Rahmen der Transaktion schadenersatzpflichtig, im Einzelfall sogar strafbar machen.

11.32

Beispiele

Die Verletzung der Geheimhaltungspflicht ist für das zuständige Organ strafrechtlich relevant (vgl. etwa § 404 Abs. 1 AktG oder § 85 Abs. 1 GmbHG).

Ein Verstoß gegen das Kartellverbot kann die Nichtigkeit der Transaktion zur Folge haben (vgl. Art. 101 Abs. 2 AEUV bzw. § 134 BGB).2)