Autoren: Fritsche/Weischedel |
9.1
Im Arbeitsrecht wird weitgehend, ohne dass dies von größerer Bedeutung wäre, ein eigenständiger Unternehmensbegriff verwendet. Beispiel: "Ein Unternehmen ist die organisatorische Einheit, mit der ein Unternehmer seine wirtschaftlichen oder ideellen Zwecke verfolgt."1) Statt vieler vgl. nur BAG, Urt. v. 07.08.1986 - 6 ABR 57/85, NZA 1987, 131.
Das BAG verweist allerdings für die Begriffsbestimmung auf die handelsrechtlichen Gesetze wie HGB, GmbHG, AktG.2)Statt vieler BAG, Urt. v. 07.08.1986 - 6 ABR 57/85, NZA 1987, 131.
9.2
Auch der Betrieb wird arbeitsrechtlich eigenständig definiert. Aufgrund der Betriebsübergänge (siehe dazu Rdnr. 9.4, § 613a BGB), die mit Unternehmenskäufen regelmäßig verbunden sind, können "Besonderheiten" allerdings große Bedeutung gewinnen. Die Definition orientiert sich am BetrVG. Danach3) St. Rspr., vgl. nur BAG, Beschl. v. 23.11.2016 - 7 ABR 3/15; Urt. v. 07.08.1986 - 6 ABR 57/85, NZA 1987, 131; BAG, Urt. v. 14.12.1994 - 7 ABR 26/94, NZA 1995, 906.
ist ein Betrieb i.S.v. § 1 Abs. 1 BetrVG "eine organisatorische Einheit, innerhalb derer der Arbeitgeber zusammen mit den von ihm beschäftigten Arbeitnehmern bestimmte arbeitstechnische Zwecke fortgesetzt verfolgt. Dazu müssen die in der Betriebsstätte vorhandenen materiellen und immateriellen Betriebsmittel zusammengefasst, geordnet und gezielt eingesetzt und die menschliche Arbeitskraft von einem einheitlichen Leitungsapparat gesteuert werden."
9.3