29.2 Sperrfristverstoß durch Option nach § 1a KStG

Autor: Ott

29.3

Während bisher vor allem Sperrfristverstöße im Anschluss an eine echte Einbringung nach § 20 UmwStG unter Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten diskutiert worden sind, hat deren Bedeutung in jüngster Zeit durch das in § 1a KStG eingeführte Optionsmodell zugenommen. Denn der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag gilt nach § 1a Abs. 2 KStG als fiktiver Formwechsel, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG und damit auch die Einbringungsvorschriften der §§ 20 - 23 UmwStG entsprechend anzuwenden sind.

29.4

Sofern der fiktive Formwechsel zu Buch- oder Zwischenwerten erfolgt, entstehen nach der Verwaltungsauffassung sowie nach h.M.1) sperrfristbehaftete Anteile.2) Im Schrifttum wird jedoch auch die Mindermeinung vertreten, die Option führe nicht zur Entstehung sperrfristbehafteter Anteile,3) weil die gesetzliche Fiktion nach § 1a Abs. 2 Satz 1 KStG nicht ausreicht, um den von § 25 UmwStG vorausgesetzten Formwechsel i.S.d. § 190 UmwG durchzuführen, sondern auf das Steuerrecht begrenzt ist, und eines der entscheidenden Tatbestandsmerkmale des § 20 UmwStG, nämlich die Gewährung neuer Anteile, bei der Option nach § 1a nicht erfüllt ist.