Autor: Ott |
Die vorstehenden Ausführungen zeigen, dass sowohl durch einen Einbringungsvorgang als auch durch einen Formwechsel ein Sperrfristverstoß nach verschiedenen Vorschriften des EStG oder des UmwStG ausgelöst werden kann, weil diese Vorgänge nach Rdnr. 00.02 UmwSt-Erlass als Veräußerungs- und Anschaffungsgeschäfte betrachtet werden. Die denkbaren Anwendungsfälle haben durch das nunmehr in § 1a KStG eingeführte Optionsmodell deutlich zugenommen. Denn der Übergang zur Körperschaftsbesteuerung durch unwiderruflichen Antrag gilt nach § 1a Abs. 2 KStG als fiktiver Formwechsel, auf den die §§ 1 und 25 UmwStG und damit auch die Einbringungsvorschriften der §§ 20 - 23 UmwStG entsprechend anzuwenden sind. Als Veräußerungsvorgang löst somit auch die Option nach § 1a KStG in vielen Fällen einen Sperrfristverstoß aus.
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