Autor: Ott |
Werden bei der Übertragung eines Teils eines Mitunternehmeranteils funktional wesentliche Wirtschaftsgüter im Sonderbetriebsvermögen gar nicht oder nur unterquotal übertragen, liegt insgesamt eine Übertragung nach § 6 Abs. 3 Satz 2 EStG vor. Entsprechendes gilt bei der Aufnahme einer natürlichen Person in ein Einzelunternehmen, wenn der bisherige Betriebsinhaber Wirtschaftsgüter in seinem Eigentum zurückbehält und fortan als Sonderbetriebsvermögen der entstandenen Mitunternehmerschaft zur Nutzung überlässt.
Voraussetzung für die Buchwertfortführung bei der unterquotalen Übertragung ist, dass der Übernehmer bzw. der in das Einzelunternehmen aufgenommene neue Mitunternehmer den übernommenen Mitunternehmerteil über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren nicht veräußert oder aufgibt. Der Veräußerung des Mitunternehmeranteils steht gleich, wenn innerhalb der fünfjährigen Sperrfrist
der Anteil am Gesamthandsvermögen oder eines Teils davon und/oder |
das mit dem Mitunternehmeranteil übernommene funktional wesentliche Sonderbetriebsvermögen oder eines Teils davon |
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