Autor: Ott |
Gewisse Irritationen löst in der Praxis regelmäßig § 24 Abs. 5 UmwStG aus, der eine Sperrfrist von sieben Jahren vorsieht, soweit im Rahmen einer Einbringung nach § 24 UmwStG Anteile an einer Kapitalgesellschaft auf die Personengesellschaft übertragen worden sind. Bei näherer Betrachtung zeigt sich jedoch, dass die in § 24 Abs. 5 UmwStG normierte entsprechende Anwendung des § 22 Abs. 2, 3 und 5-7 nach Rdnr. 24.18 UmwSt-Erlass nur unter den folgenden kumulativen Voraussetzungen greift:
Die Einbringung nach § 24 UmwStG muss durch einen nicht von § 8b Abs. 2 KStG begünstigten Einbringenden (also z.B. durch eine natürliche Person) erfolgt sein; |
(mit) eingebracht werden Anteile an einer Kapitalgesellschaft unter Ansatz des Buch- oder eines Zwischenwerts, und |
die Veräußerung dieser Anteile durch die übernehmende Personengesellschaft oder die Realisation eines Ersatztatbestands nach § 22 Abs. 1 Satz 6 Nr. 1-5 UmwStG entfällt auf einen im Zeitpunkt der Veräußerung beteiligten Mitunternehmer, für den insoweit die Steuerbefreiung nach § 8b Abs. 2 KStG Anwendung findet (also eine Körperschaft). |
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