Autoren: Müller/Ott |
Die Einbringung von Betriebsvermögen in eine Kapitalgesellschaft gegen Gewährung neuer Anteile der übernehmenden Kapitalgesellschaft stellt ertragsteuerlich einen Tausch dar.
Folgende Formen der Einbringung kommen in Betracht:
Gesamtrechtsnachfolge |
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Einzelrechtsnachfolge |
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Allerdings entstehen bei oben genannten Einbringungstatbeständen nicht zwingend einbringungsgeborene Anteile.
Folgende Sachverhalte führen bei Einhaltung aller übrigen Voraussetzungen immer zu einbringungsgeborenen Anteilen1):
Einbringung eines Betriebs, Teilbetriebs oder Mitunternehmeranteils gem. § 20 Abs. 1 Satz 1 UmwStG unter Übernahme des Betriebsvermögens zu Buchwerten oder Zwischenwerten. In der Regel im Rahmen der Gründung der Kapitalgesellschaft oder einer Kapitalerhöhung. |
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