Erbschaft- und schenkungsteuerliche Rückwirkung einer Umwandlung

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge 

Erbschaft- und schenkungsteuerliche Rückwirkung einer Umwandlung

Autor: Ott

Keine steuerliche Rückwirkung

In §  2 Abs.  1 UmwStG ist die steuerliche Rückwirkung einer Umwandlung während eines Zeitraums von maximal acht Monaten vorgesehen. §  2 UmwStG enthält damit eine Ausnahme von dem allgemeinen Grundsatz, dass Rechtsvorgänge mit steuerlicher Wirkung nicht rückbezogen werden können. Die steuerliche Rückwirkung gilt für das Einkommen und das Vermögen der Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers, die so zu ermitteln sind, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Das Gleiche gilt für die Ermittlung der Bemessungsgrundlagen bei der Gewerbesteuer.

Ist die Übernehmerin eine Personengesellschaft, gilt nach §  2 Abs.  2 UmwStG die Rückwirkung nach §  2 Abs.  1 Satz 1 UmwStG auch für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter.