Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge |
Steuerliche Rückwirkung |
Autor: Ott |
Die steuerliche Rückwirkung wird ausführlich in den Rdnr. 02.01–02.40 UmwSt-Erlass 2011 behandelt. Bei der Verschmelzung sind gem. § 2 Abs. 1 UmwStG das Einkommen und das Vermögen der übertragenden Körperschaft sowie des übernehmenden Rechtsträgers so zu ermitteln, als ob das Vermögen der Körperschaft mit Ablauf des Stichtags der Bilanz, die dem Vermögensübergang zugrunde liegt (steuerlicher Übertragungsstichtag), ganz oder teilweise auf den übernehmenden Rechtsträger übergegangen wäre. Nach § 1 Abs. 2 UmwStG gilt dies auch für das Einkommen und das Vermögen der Gesellschafter, wenn die Übernehmerin eine Personengesellschaft ist.
Die Umwandlung kann somit bis zu maximal acht Monaten zurückbezogen werden. Für die Verschmelzung folgt dies aus § 17 Abs. 2 UmwG. Hiernach hat der übertragende Rechtsträger der Registeranmeldung eine Schlussbilanz beizufügen. Das Registergericht darf die Verschmelzung nur eintragen, wenn die Schlussbilanz auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist.
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