Autor: Ott |
Die Umwandlung einer Kapitalgesellschaft in eine Personengesellschaft stellt eine Kombination aus Liquidation (Anteilsveräußerung) und fiktiver Vollausschüttung der thesaurierten Gewinne dar. Gemäß § 4 Abs. 4 -6 UmwStG sowie § 7 UmwStG wird dies durch die entsprechende Aufspaltung des Übernahmeergebnisses umgesetzt.
Den Anteilseignern der übertragenden GmbH werden nach § 7 UmwStG anteilig die offenen Rücklagen der übertragenden Kapitalgesellschaft als Bezüge i.S.v. § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG zugerechnet, soweit diese nicht aus Einlagen stammen. Dieser Betrag entspricht im Regelfall dem bilanziellen Eigenkapital abzüglich Nennkapital und abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos (zur Berechnung vgl. im Übrigen Rdnr. 07.04 UmwSt-Erlass 2011). In § 7 UmwStG wird der zuzurechnende Betrag definiert als der Teil des in der Steuerbilanz ausgewiesenen Eigenkapitals abzüglich des Bestands des steuerlichen Einlagekontos, der sich nach Anwendung des § 29 Abs. 1 KStG ergibt. Nach § 29 Abs. 1 KStG gilt in Umwandlungsfällen das Nennkapital der übertragenden Kapitalgesellschaft als in vollem Umfang nach § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG herabgesetzt. § 28 Abs. 2 Satz 1 KStG hat folgenden Wortlaut:
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