Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge |
Ansatz von Buch- oder Zwischenwerten nach § 3 Abs. 2 UmwStG |
Autor: Ott |
Nach § 3 Abs. 2 Satz 2 UmwStG können die übergehenden Wirtschaftsgüter auf Antrag auch mit dem Buch- oder Zwischenwert angesetzt werden. Der Antrag ist spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz bei dem für die Besteuerung der übertragenden Körperschaft zuständigen Finanzamt zu stellen. Die Zuständigkeit richtet sich nach Rdnr. 03.27 UmwSt-Erlass 2011 nach den §§ 20, 26 AO. Der Antrag, der bedingungsfeindlich und unwiderruflich ist, bedarf keiner besonderen Form. Aus dem Antrag muss sich ergeben, ob das übergehende Vermögen mit dem Buchwert oder einem Zwischenwert angesetzt worden ist. Bei einem Zwischenwertansatz ist ausdrücklich anzugeben, in welcher Höhe oder zu welchem Vomhundertsatz die stillen Reserven aufgedeckt worden sind.
Da der Antrag nach Rdnr. 03.10 UmwSt-Erlass 2011 nur einheitlich für alle Wirtschaftsgüter gestellt werden kann, scheidet bei einzelnen Wirtschaftsgütern aus. Nach den Voraussetzungen des § Abs. , die nach Rdnr. 03.11 UmwSt-Erlass 2011 jeweils und nach Maßgabe der Verhältnisse zum steuerlichen Übertragungsstichtag zu prüfen sind, kommt ein Ansatz zu Buch- oder Zwischenwerten nur in Betracht, soweit
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