Ansatz der gemeinen Werte in der steuerlichen Schlussbilanz

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge 

Ansatz der gemeinen Werte in der steuerlichen Schlussbilanz

Autor: Ott

Die übertragende Kapitalgesellschaft hat nach §  3 Abs.  1 Satz 1 UmwStG auf den steuerlichen Übertragungsstichtag eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen, in der grundsätzlich und vorbehaltlich des §  3 Abs.  2 UmwStG die gemeinen Werte anzusetzen sind. In dieser Bilanz sind sämtliche übergehenden aktiven und passiven Wirtschaftsgüter, einschließlich nicht entgeltlich erworbener und selbst geschaffener immaterieller Wirtschaftsgüter (z.B. originärer Geschäfts- oder Firmenwert), sowie gem. §  4 Abs.  2 Satz 1 UmwStG auch steuerfreie Rücklagen (z.B. nach §  6b EStG) bzw. ein steuerlicher Ausgleichsposten nach §  4g EStG anzusetzen. Für die Bewertung von Pensionsrückstellungen gilt §  6a EStG.

Einzelpositionen

In Rdnr. 03.05 UmwSt-Erlass 2011 werden neben Rückstellungen für objektbezogene Kosten des Vermögensübergangs1)

u.a. folgende Einzelpositionen der steuerlichen Schlussbilanz angesprochen: