Autor: Ott |
Erfolgen im steuerlichen Rückwirkungszeitraum (d.h. in der Zeit zwischen steuerlichem Übertragungsstichtag und Tag der Eintragung der Umwandlung im Handelsregister) noch Gewinnausschüttungen für das abgelaufene Wirtschaftsjahr, so stellt sich die Frage, ob diese Gewinnausschüttungen ggf. noch der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft zugerechnet werden. In den Rdnr. 02.25-02.35 enthält der UmwSt-Erlass 2011 hierzu ausführliche Regelungen. Im Einzelnen wird zunächst danach differenziert,
ob es sich um den Vermögensübergang auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person oder |
um den Vermögensübergang auf eine Körperschaft |
handelt. In den Fällen des Vermögensübergangs auf eine Personengesellschaft oder natürliche Person ist danach zu differenzieren, ob die Ausschüttungen (Leistungen) vor oder nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag abgeflossen sind.
Bei nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag abgeflossenen Ausschüttungen wird weiterhin danach differenziert, ob die Ausschüttungen
vor dem steuerlichen Übertragungsstichtag begründet worden sind oder |
nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag beschlossen worden sind oder |
es sich um verdeckte Gewinnausschüttungen, andere Ausschüttungen im Rückwirkungszeitraum oder offene Rücklagen i.S.d. § 7 UmwStG handelt. |
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