Autoren: Müller/Ott |
§ 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG definiert die Gewinne aus der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen als Gewinne nach § 16 EStG.
Der Freibetrag ergibt sich nach § 16 Abs. 4 EStG unabhängig davon, welcher Einkunftsart der eingebrachte Betrieb oder Teilbetrieb ursprünglich zuzurechnen war.
Der Freibetrag und die begünstigte Besteuerung nach § 34 EStG sind bei der Veräußerung durch natürliche Personen auch dann zu gewähren, wenn das Halbeinkünfteverfahren nicht angewendet werden darf.1)
1) | Vgl. BMF v. 16.12.2003, BStB I 2003, 786. |
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