Gesonderte Feststellung

Autoren: Müller/Ott

Bei der Gründung einer Kapitalgesellschaft oder bei einer Kapitalerhöhung bei einer Kapitalgesellschaft, an der einbringungsgeborene Anteile bestehen, kann gem. § 10 Abs. 1 Satz 1 VO zu § 180 Abs. 2 AO ab dem 30.12.1999 Folgendes einheitlich und gesondert festgestellt werden:

ob und in welchem Umfang stille Reserven von einbringungsgeborenen Anteilen auf andere Anteile übergehen und damit die anderen Anteile zu einbringungsgeborenen Anteilen werden. Dabei kann es sich um Anteile an derselben Kapitalgesellschaft oder einer fremden Kapitalgesellschaft handeln;

in welchem Umfang Anschaffungskosten zusammen mit dem abgespalteten Vermögen übergehen;

die Höhe der danach noch verbliebenen Anschaffungskosten der ursprünglichen einbringungsgeborenen Anteile und die Höhe der auf die infizierten Anteile übertragenen Anschaffungskosten;

ob die Übertragung von Anteilen unentgeltlich erfolgte, ggf. in welchem Umfang teilentgeltlich;

wie hoch die vom Rechtsvorgänger übernommenen Anschaffungskosten der unentgeltlich übertragenen Anteile sind.

Das Feststellungsverfahren erfasst allerdings nicht die weitere Entwicklung der Anschaffungskosten nach dem Feststellungszeitpunkt, z.B. durch verdeckte Einlagen und Kapitalherabsetzung.