Autor: Ott |
§ 18 Abs. 3 UmwStG sieht eine Missbrauchsregelung vor, wonach ein Gewinn aus der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils an dem Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Rdnr. 18.06 UmwSt-Erlass 2011 erfasst § 18 Abs. 3 Satz 2 UmwStG auch die Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils.
Die anfallende Gewerbesteuer kann einerseits gem. § 4 Abs. 5b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zusätzlich wird nach § 18 Abs. 3 Satz 3 UmwStG der aus der Veräußerung bzw. Aufgabe resultierende Gewerbesteuer-Messbetrag auch nicht im Rahmen der Steueranrechnung gem. § 35 EStG berücksichtigt. Nach Rdnr. 18.09 UmwSt-Erlass 2011 ist die Anrechnung der Gewerbesteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Gewerbesteuerpflicht bereits aus anderen Vorschriften wie z.B. aus §
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