Missbrauchsregelung nach § 18 Abs. 3 UmwStG

Autor: Ott

Gewerbesteuerliche Missbrauchsregelung

§  18 Abs.  3 UmwStG sieht eine Missbrauchsregelung vor, wonach ein Gewinn aus der Veräußerung/Aufgabe des Betriebs bzw. eines Mitunternehmeranteils an dem Betrieb innerhalb von fünf Jahren nach der Umwandlung einer Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterliegt. Nach Rdnr. 18.06 UmwSt-Erlass 2011 erfasst §  18 Abs.  3 Satz 2 UmwStG auch die Veräußerung des Teils eines Mitunternehmeranteils.

Die anfallende Gewerbesteuer kann einerseits gem. §  4 Abs.  5b EStG nicht als Betriebsausgabe abgezogen werden. Zusätzlich wird nach §  18 Abs.  3 Satz 3 UmwStG der aus der Veräußerung bzw. Aufgabe resultierende Gewerbesteuer-Messbetrag auch nicht im Rahmen der Steueranrechnung gem. §  35 EStG berücksichtigt. Nach Rdnr. 18.09 UmwSt-Erlass 2011 ist die Anrechnung der Gewerbesteuer auch dann ausgeschlossen, wenn sich die Gewerbesteuerpflicht bereits aus anderen Vorschriften wie z.B. aus § 7 Satz 1 GewStG beim Verkauf von Teilen eines Mitunternehmeranteils oder aus § 7 Satz 2 Nr. 2 GewStG beim Verkauf des Mitunternehmeranteils durch eine (Ober-)Personengesellschaft ergibt. Denn nach Auffassung der Verwaltung ist §  18 Abs.  3 UmwStG vorrangig vor § 7 Satz 1 oder Satz 2 GewStG anzuwenden.