Autor: Ott |
Eine bei der umzuwandelnden Kapitalgesellschaft vorhandene Pensionsrückstellung aus einer Direktzusage zugunsten eines Gesellschafter-Geschäftsführers der GmbH wird bei der Umwandlung in ein Personenunternehmen wie folgt behandelt:
Nach Rdnr. 06.04 UmwSt-Erlass 2011 werden bei der Umwandlung auf eine Personengesellschaft Pensionsrückstellungen nicht aufgelöst. Das Dienstverhältnis wird fortgesetzt, sodass die Personengesellschaft die Rückstellungen mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten hat. Die zugunsten des (Gesellschafter-)Geschäftsführers gebildete Rückstellung ist daher von der übernehmenden Personengesellschaft fortzuführen und mit dem Teilwert nach § 6a Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EStG zu bewerten. Wenngleich das Dienstverhältnis nicht endet, wandelt es sich aber von einem Arbeitsverhältnis i.S.d. § 19 EStG zu einem Mitunternehmerverhältnis. Zuführungen zur Pensionsrückstellung nach dem steuerlichen Übertragungsstichtag, die durch die Mitunternehmerstellung veranlasst sind, stellen nach Rdnr. 06.06 UmwSt-Erlass 2011 Sondervergütungen der Personengesellschaft nach § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG dar. Nach der Rechtsprechung des BFH mindern diese Zuführungen allerdings den steuerlichen Gewinn der Personengesellschaft in der Gesamthandsbilanz. |
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