Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge |
Steuerliche Behandlung bei der Übernehmerin |
Autor: Ott |
Die Übernehmerin hat gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 UmwStG die auf sie übergegangenen Wirtschaftsgüter mit den in der steuerlichen Schlussbilanz der übertragenden Kapitalgesellschaft enthaltenen Werten zu übernehmen. Nach § 4 Abs. 2 Satz 1 UmwStG tritt die Übernehmerin z.B. bezüglich der Bewertung der übernommenen Wirtschaftsgüter, der AfA und der den steuerlichen Gewinn mindernden Rücklagen in die steuerrechtliche Rechtsstellung der übertragenden GmbH ein. Etwaige Verbleibensfristen und Besitzzeiten werden nach § 4 Abs. 2 Satz 3 UmwStG beim übernehmenden Rechtsträger angerechnet.
Nach der in § 4 Abs. 4 und 5 UmwStG enthaltenen Grundkonzeption geht der Gesetzgeber bei der Ermittlung des Übernahmeergebnisses davon aus, dass die Anteile an der übertragenden GmbH am steuerlichen Übertragungsstichtag bereits zum Betriebsvermögen des übernehmenden Personenunternehmens gehören, was bei der Beendigung einer Betriebsaufspaltung stets der Fall ist. Anderenfalls bestehen nach § 5 UmwStG in Bezug auf die Anteile an der übertragenden GmbH (vgl. dazu Rdnr. 05.05–05.12 UmwSt-Erlass 2011).
Testen Sie "Veräußerung - Übertragung - Aufgabe von Gewerbebetrieb und Freiberuflerpraxis" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|