Autoren: Müller/Ott |
Bei der Veräußerung von einbringungsgeborenen Anteilen gilt der Gewinn gem. § 21 Abs. 1 Satz 1 UmwStG als Veräußerungsgewinn im Sinne von § 16 EStG. Dabei wird der Begriff der Veräußerung nicht näher definiert. Allerdings kann aus dem Sinnzusammenhang zwischen § 21 UmwStG und § 16 EStG geschlossen werden, dass unter Veräußerung nur entgeltliche Vorgänge verstanden werden sollen.1)
Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung gilt als Veräußerung die entgeltliche Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums auf einen anderen Rechtsträger.2)
Unter Rechtsträger ist dabei jede im Rechtsverkehr auftretende rechtliche Einheit zu verstehen.
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