Autor: Müller |
Der Begriff der Veräußerungskosten ergibt sich aus der Rechtsprechung des BFH als Aufwendungen des Anteileigners der einbringungsgeborenen Anteile, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung oder den Ersatztatbeständen stehen. Dies sind insbesondere:
Notargebühren |
Maklerprovisionen |
Reisekosten |
Beratungskosten |
Gutachterkosten |
Auflösungskosten |
Liquidationskosten |
Die Veräußerungskosten sind bei der Berechnung des Veräußerungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn sie erst später angefallen sind.
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