Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge |
Verstoß gegen Behaltensfristen bei einer Einbringung nach den §§ 20 und 24 UmwStG und bei qualifiziertem Anteilstausch nach § 21 UmwStG |
Autor: Ott |
Die Anwendung der Steuerbegünstigungen nach §§ 13a und 13b ErbStG (die auch für Anteile an Kapitalgesellschaften gelten, wenn der Erblasser/Schenker zu mehr als 25 % unmittelbar beteiligt war) setzen u.a. Behaltensfristen von fünf Jahren (Regelverschonung) bzw. von sieben Jahren (Optionsverschonung) voraus. Innerhalb dieser Behaltensfristen darf das begünstigt übertragene Betriebsvermögen nicht veräußert werden, da anderenfalls eine Nachversteuerung erfolgt.
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