Verwertung von Verlusten

Steuergestaltung durch vorweggenommene Erbfolge 6/7 Rechtsformwechsel zur Vorbereitung einer vorweggenommenen Erbfolge 

Verwertung von Verlusten

Autor: Ott

Verlustverwertung

Verrechenbare Verluste, verbleibende Verlustvorträge oder vom übertragenden Rechtsträger nicht ausgeglichene negative Einkünfte gehen nach §  4 Abs.  2 Satz 2, §  18 Abs.  1 Satz 2 UmwStG nicht auf die Übernehmerin über. Auch laufende Verluste der Übertragerin im Umwandlungsjahr können nicht bei den Gesellschaftern der Übernehmerin ausgeglichen werden. Eine mittelbare Verwertung der Verlustvorträge kann durch Aufdeckung stiller Reserven durch einen Ansatz von gemeinen Werten oder Zwischenwerten in der steuerlichen Schlussbilanz erreicht werden. Aufgrund der Verrechnung des Übertragungsgewinns mit den vorhandenen Verlustvorträgen kann grundsätzlich steuerfrei künftiges Abschreibungspotenzial geschaffen werden, das von der übernehmenden Personengesellschaft genutzt wird. Allerdings können sich im Einzelfall Probleme bei der Verlustnutzung ergeben, denn:

Es kann an ausreichenden stillen Reserven fehlen.

Der gewerbesteuerliche Verlustvortrag der übertragenden Körperschaft ist oftmals geringer als der körperschaftsteuerliche Verlustvortrag. Eine vollständige Nutzung des körperschaftsteuerlichen Verlustvortrags ist dann nur unter Inkaufnahme der Gewerbesteuer möglich.