Geringwertige Wirtschaftsgüter abschreiben

Die Abschreibung geringwertiger Wirtschaftsgüter (GwG) ist eine Sonderform der Absetzung für Abnutzung (AfA). Im Rahmen der Gewinn-, bzw. Überschussrechnungen werden die Anschaffungs- oder Herstellungskosten von Anlagevermögen nicht zum sofortigen Abzug zugelassen. Vielmehr kann der Wert von angeschafften Anlagegütern über deren voraussichtlichen Nutzungszeitraum abgeschrieben werden.

Um den Verwaltungsaufwand einzugrenzen, werden geringwertige Wirtschaftsgüter in der Regel in einem jahresabgegrenzten Sammelposten zusammengefasst und die Abschreibung auf fünf Jahre verteilt.

Alternativ können einzelne Güter bei einem sehr geringen Wert (bis 800 EUR seit 1.1.2018; vorher 410 EUR) auch im Anschaffungsjahr abgeschrieben werden.

Definition Geringwertige Wirtschaftsgüter

Gemäß § 6 Abs. 2, EStG ist ein geringwertiges Wirtschaftsgut ein selbstständig nutzbarer, beweglicher und abnutzbarer Gegenstand, dessen Nettoanschaffungs- oder Herstellungskosten einen Wert von 150 bis 1.000 EUR nicht überschreiten und der zum mehrjährigen Gebrauch bestimmt ist.
 

GwG abschreiben

Kosten bis 250 EUR

Abschreibungsmöglichkeit:

  • Abzug in voller Höhe als Betriebsausgaben im Jahr der Anschaffung; das Wahlrecht kann für jedes Wirtschaftsgut individuell in Anspruch genommen werden. Eine Einstellung der Güter in den Sammelposten ist nicht möglich.
  • Reguläre lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer – monatsgenau im Erstjahr. Eine Einstellung der Güter in den Sammelposten ist nicht möglich.

Kosten von 250,01 EUR bis 800 EUR:

Abschreibungsmöglichkeit:

  • Sofortiger Abzug in voller Höhe als Betriebsausgaben, Aufnahme des Wirtschaftsguts in ein besonderes Verzeichnis.
  • Einstellung in den Sammelposten, die Abschreibung beträgt 20 % jährlich, keine zeitanteilige Berechnung im Jahr des Zugangs. Dieses Verfahren ist nur zulässig für alle Zugänge in der Preiskategorie zwischen 250,01 € und 800 € im selben Wirtschaftsjahr.
  • Reguläre lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts – monatsgenau im Erstjahr.

Kosten von 800,01 EUR bis 1.000 EUR

Abschreibungsmöglichkeit:

  • Einstellung in den Sammelposten, die Abschreibung ist mit 20 % auf fünf Jahre zu verteilen. Dies ist nicht zulässig, sofern für andere Güter mit Preisen zwischen 250,01 € und 800 € im selben Wirtschaftsjahr die Sofortabschreibung gewählt wurde. Der Sofortabzug als Betriebsausgabe ist nicht möglich.
  • Reguläre lineare Abschreibung über die Nutzungsdauer des Wirtschaftsguts. Der Sofortabzug als Betriebsausgabe ist nicht möglich.

Voraussetzungen für die Abschreibung

Anschaffungs- und Herstellungskosten
Bei der Frage, ob bei geringen Wirtschaftsgütern eine Anschaffungskostengrenze überschritten wird, ist stets von den Netto-Kosten auszugehen.

Analog sind bei selbst hergestellten Wirtschaftsgütern die Kosten gemäß den allgemeinen Vorschriften zu ermitteln.

Bewegliche Wirtschaftsgüter
Lediglich Sachen, Tiere und andere bewegliche Wirtschaftsgüter können als GWG abgeschrieben werden.

Gebäude, Grund und Boden, aber auch immaterielle Wirtschaftsgüter wie Lizenzen und Nutzungsrechte, zählen nicht dazu.

Selbstständige Wirtschaftsgüter
Ein Wirtschaftsgut ist dann selbstständig nutzbar, wenn es seiner Zweckbestimmung nach auch ohne andere Wirtschaftsgüter nutzbar ist – wie beispielsweise ein Notebook.

Hingegen stellt ein Computer kein selbstständig nutzbares Wirtschaftsgut dar, da er nur in Zusammenhang mit anderen Wirtschaftsgütern zu gebrauchen ist – neben einem Monitor ist eine Maus und eine Tastatur unabdingbar, um einen Computer zu bedienen. Sie stellen keine GWG dar, sind wirtschaftlich aber eigenständig und können daher entsprechend der AfA-Tabelle abgeschrieben werden.

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