1. Regierungsentwurf Jahressteuergesetz
Mitte August 2026 hat die Bundesregierung den Entwurf für ein Jahressteuergesetz (JStG) 2026 beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht. Wie üblich enthält auch dieses Jahressteuergesetz zahlreiche Anpassungen. Es sieht Maßnahmen zum Bürokratierückbau, zur Förderung der Digitalisierung und zur Verhinderung von unrechtmäßigen Steuergestaltungen vor. Zudem werden Verfahrensfragen und Zuständigkeiten aktualisiert. Andere Anpassungen sind aufgrund von Änderungen des Rechts der EU oder der Rechtsprechung des EuGH notwendig. Außerdem reagiert die Bundesregierung auf die Rechtsprechung des BVerfG und des BFH.
Hervorzuheben sind folgende Regelungen:
Anpassung im Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren
Beim Kapitalertragsteuerentlastungsverfahren soll eine Änderung missbräuchliche Gestaltungen in Zukunft besser verhindern. Beschränkt steuerpflichtige Großaktionäre mit Beteiligungen an deutschen Gesellschaften von mindestens 10 % sollen in Zukunft genauso behandelt werden wie unbeschränkt steuerpflichtige, also in Deutschland steuerlich ansässige Großaktionäre. Ihnen sollen künftig keine Freistellungsbescheinigungen im Voraus mehr ausgestellt werden. Stattdessen sollen sie nach der jeweiligen Transaktion einen Erstattungsantrag stellen.
Zudem enthält der Entwurf eine Erleichterung: Bisher enthält das Gesetz für ins Ausland gezahlte Lizenzzahlungen eine Freigrenze von 10.000 €, bis zu der vom Steuerabzug abgesehen werden kann. Das JStG sieht vor, diese Freigrenze auf 100.000 € zu erhöhen. Das ist eine Verwaltungsvereinfachung, z. B. für Verlage, die Bildrechte ausländischer Agenturen nutzen. Die Pflicht zur Steueranmeldung bleibt bestehen, so dass Nachprüfungen weiterhin möglich sind.
Informationsaustausch mit Steuerbehörden in Drittstaaten
Aufgrund der Europäischen Amtshilferichtlinie müssen Onlineplattformen bereits Informationen über Einkünfte melden, die von Anbietern seit dem Jahr 2023 auf diesen Plattformen erzielt werden. Deutschland hat diese Richtlinie mit dem Plattformen-Steuertransparenzgesetz umgesetzt. Die Informationen werden bereits innerhalb der EU ausgetauscht, soweit sie Anbieter in anderen Mitgliedstaaten betreffen. Der Entwurf des JStG 2026 erweitert die Meldepflicht auf in Drittstaaten ansässige Anbieter und ermöglicht damit den Austausch dieser Informationen auch mit Drittstaaten, mit denen eine wirksame völkerrechtliche Vereinbarung hierzu besteht.
Anpassung des Mindeststeuergesetzes
Anfang des Jahres haben sich die Staaten bei der OECD im sog. "Side-by-Side Package" auf Vereinfachungen bei der Mindeststeuer sowie einen sog. "Side-by-Side Approach" geeinigt. Dieser erkennt nationale Regelungen an, die in ihrer Wirkungsweise den Regeln der Mindeststeuer entsprechen, u. a. das System der USA. Der Teil der Einigung, der den sog. "Side-by-Side Approach" betrifft, soll nun durch den Entwurf des JStG 2026 im deutschen Mindeststeuergesetz nachvollzogen werden. Gleichzeitig wird die Rechtsgrundlage zum Erlass von Rechtsverordnungen angepasst, auf deren Basis die Umsetzung der Vereinfachungen des "Side-by-Side Package" erfolgen kann.
Elektronische Bekanntgabe
Ab dem 01.01.2027 erhalten Steuerpflichtige bestimmte Steuerbescheide und andere Schreiben grundsätzlich elektronisch. Dazu gehören z. B. Einkommensteuerbescheide und die Entscheidung über einen Einspruch. Aufgrund der Änderungen in § 122a AO erfolgt die elektronische Bekanntgabe künftig, wenn Steuerpflichtige über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen. Eine ausdrückliche Einwilligung ist nicht mehr erforderlich.
Steuerpflichtige, die über kein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen, erhalten ihren Bescheid wie bisher per Post. Steuerpflichtige, die über ein aktives ELSTER-Nutzerkonto verfügen und keine elektronische Zustellung wünschen, müssen die postalische Bekanntgabe über ihr bestehendes ELSTER-Nutzerkonto elektronisch beantragen. Mit den Änderungen wird die elektronische Bekanntgabe künftig der Regelfall.
Anpassung des Zinssatzes in der Abgabenordnung
Die Abgabenordnung (AO) sieht einen Zinssatz vor, der nach einer Karenzzeit für Nachzahlungs- und Erstattungszinsen gilt. Dieser Zinssatz wurde zuletzt 2022 rückwirkend für Verzinsungszeiträume ab dem 01.01.2019 auf 0,15 % für jeden vollen Monat, also 1,8 % für jedes volle Jahr, festgelegt. Inzwischen ist der Basiszinssatz im BGB deutlich angestiegen, ebenso die Zinsen für Kredite für Verbraucherinnen und Verbraucher. Deshalb sieht der Entwurf vor, den Zinssatz in der Abgabenordnung ab 2027 auf 0,3 % je vollen Monat, also 3,6 % je vollem Jahr anzuheben.
Änderungen des Forschungszulagengesetzes
Das europäische Beihilferecht ermöglicht die Gewährung von Forschungs- und Entwicklungsbeihilfen periodenübergreifend pro Unternehmen und Vorhaben in Höhe von maximal 25 Mio. €. Das deutsche Forschungszulagengesetz schöpft diese Möglichkeit bisher nicht aus. Das ändert die Bundesregierung mit dem Entwurf des JStG 2026. Nunmehr können auch Forschungszulagen pro Unternehmen und Forschungs- und Entwicklungsvorhaben periodenübergreifend insgesamt bis zu einem Betrag von 25 Mio. € gewährt werden.
Darüber hinaus sieht der Entwurf die Einführung einer eigenen Ablaufhemmung für die Forschungszulage vor. Dadurch wird sichergestellt, dass die Festsetzung der Forschungszulage auch dann erfolgen kann, wenn das Bescheinigungsverfahren über die reguläre Festsetzungsfrist hinaus andauert. Bislang konnte es in Einzelfällen dazu kommen, dass die Festsetzungsfrist für die Forschungszulage ablief, bevor das Bescheinigungsverfahren abgeschlossen war.
Umsatzsteuerliche Organschaft
Der Entwurf des JStG 2026 sieht eine neue, eigenständige Regelung für die Organschaft im Umsatzsteuerrecht vor. Bisher sieht das Gesetz nur materiell-rechtliche Merkmale vor, um zu ermitteln, ob ein Unternehmen als Organgesellschaft in das Unternehmen eines Organträgers eingegliedert ist. Ein aktives Wahlrecht gibt es nicht. Das möchte die Bundesregierung mit der neuen Regelung ändern.
Im Gegensatz zum bisherigen Recht treten die Rechtsfolgen der Organschaft zukünftig nur auf ausdrückliche Erklärung durch den Organträger ein. Die Regelung soll allerdings erst ab 2030 gelten.
Quelle: BMF, Pressemitteilung Nr. 14/2026 v. 12.08.2026
Hinweis: Wichtig sind aus unserer Sicht auch die geplanten Regelungen zur Aufteilung des Gesamtkaufpreises für ein bebautes Grundstück (§ 6f EStG) und zur ungekürzten Gewährung der Freibeträge für Kinder und des sog. "Ausbildungsfreibetrags" für Kinder mit Wohnsitz in der EU/im EWR (§ 32 Abs. 6 Satz 4 EStG und § 33a Abs. 2 Satz 2 EStG).
Kommentar: Gegenüber dem Referentenentwurf nicht mehr enthalten ist eine Rechtsgrundlage für die Nutzung personenbezogener Daten beim Training bzw. Betrieb von KI-Systemen durch die Finanzverwaltung sowie die Verschärfung der Kindergeldgewährung für ausländische Staatsangehörige.
Den vollständigen Entwurf finden Sie hier: Regierungsentwurf JStG 2026 (PDF)
2. Weitere Referentenentwürfe
a) Kassenpflicht
Der Entwurf eines Gesetzes zur Einführung einer Kassenpflicht, zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur weiteren Digitalisierung des Steuerrechts enthält eine Vielzahl von Maßnahmen, die der Bekämpfung von Steuerhinterziehung, insbesondere im Zusammenhang mit Kasseneinnahmen, dienen. Der Entwurf soll die im Koalitionsvertrag vereinbarten Maßnahmen zur Einführung einer Kassenpflicht ab 100.000 €, zur Abschaffung der papierhaften Belegausgabepflicht sowie zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung gesetzgeberisch umsetzen.
Wird die Umsatzgrenze 2027 überschritten, gilt die Kassenpflicht erstmalig ab dem 01.01.2028. Die papierhafte Belegausgabepflicht soll zum selben Zeitpunkt vollständig abgeschafft und eine Belegbereitstellungspflicht eingeführt werden.
Quelle: Referentenentwurf Kassenpflicht
b) "Steuerreform"
Ebenfalls Mitte August hat das BMF den Referentenentwurf eines Einkommensteuerreformgesetzes 2027 veröffentlicht.
Enthalten sind insbesondere folgende steuerliche Regelungen bzw. Regelungsbereiche:
- Anhebung des maximal zulässigen Grundlohns bei steuerlich begünstigten Sonn- und Feiertagszuschlägen von 50 € auf 75 € ab 2027 (§ 3b Abs. 2 Satz 1 EStG).
- Anhebung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags (§ 9a Satz 1 Nr. 1 Buchst. a EStG) um 200 € ab 2027.
- Umsetzung der Reformbestrebungen beim Einkommensteuertarif, einschließlich Freistellung des Existenzminimums von Erwachsenen und Kindern etc. (§§ 32, 32a, 39b EStG), u. a. Anhebung des Grundfreibetrags von 12.348 € auf 12.564 € ab 2027 und auf 12.900 € ab 2028.
- Anhebung des Kindergeldes ab Januar 2027 von 259 € auf 267 € sowie ab Januar 2028 auf 272 € monatlich (§ 66 EStG und § 6 BKGG).
- Absenkung des Prozentsatzes der abzugsfähigen Aufwendungen und des Höchstbetrags der Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen von 20 % auf 15 % (§ 35a Abs. 3 Satz 1 EStG).
- Anhebung des einheitlichen Pauschsteuersatzes bei sog. Mini-Jobs von 2 % auf 5 % (§ 40a Abs. 2 EStG).
- Einführung eines besonderen gewerbesteuerlichen Zerlegungsmaßstabs für Betreiber von Rechenzentren (§ 29 Abs. 1 Nr. 4 GewStG).
Die Referentenentwürfe sollen zeitnah vom Kabinett beschlossen und ins Gesetzgebungsverfahren eingebracht werden.
Quelle: Referentenentwurf Einkommensteuerreformgesetz 2027 (PDF)
Hinweis: Ein zuvor öffentlich gewordener Gesetzesentwurf sah weitere Steuerbelastungen von in Summe 300 Mio. € vor. So sollten Steuerfreibeträge für Vereine, Belegschaftsrabatte und die Veräußerung von Betriebsvermögen gesenkt bzw. gestrichen werden. Dies soll dem Vernehmen nach nun in einem eigenen Gesetz beschlossen werden. Die Absenkung des Freibetrags für Vereine hat der Bundesfinanzminister nach öffentlicher Kritik bereits fallengelassen.