Reform der privaten Altersvorsorge: Die wichtigsten Änderungen

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Der Bundesrat hat Anfang Mai 2026 der vom Bundestag beschlossenen Reform der privaten Altersvorsorge zugestimmt (BR-Drucks. 206/26 (Beschl.)). Ein neues staatlich gefördertes Vorsorgemodell ersetzt künftig die Riesterrente. Das Gesetz beinhaltet darüber hinaus auch Änderungen und Erweiterungen bei den Anlagemöglichkeiten.

Mehr Flexibilität für höhere Renditen

  • Im Mittelpunkt der Reform steht die Schaffung von Altersvorsorgedepots. Damit lassen sich Aktien, Fonds und Exchange Traded Funds (ETF) für das Alter ansparen. Die neuen Produkte sollen flexibler, renditenstärker und kostengünstiger sein als die Riesterrente. Sie bieten jedoch keine Beitragsgarantie. Um höhere Wertzuwächse in der Ansparphase erzielen zu können, werden die Kriterien für die Zertifizierung von Altersvorsorgeverträgen neu gefasst. Bestehende Riesterverträge lassen sich auch nach der Reform weiter besparen. Sie werden nicht automatisch gekündigt oder umgewandelt.
  • Auch künftig sind für sicherheitsorientierte Sparer Produkte vorgesehen, bei denen 100 % der eingezahlten Beiträge garantiert und ausgezahlt werden. Daneben soll es ein Vorsorgemodell mit 80%iger Garantie geben. Mit der niedrigeren Garantiestufe sind höhere Renditechancen möglich.

Standarddepot in öffentlicher Trägerschaft

  • Um sich bei der Anlageentscheidung besser orientieren zu können, ist ein kostengünstiges Standardprodukt vorgesehen. Dafür wird die Bundesregierung "ermächtigt, ohne Zustimmung des Bundesrates eine Rechtsverordnung zur Umsetzung eines durch einen öffentlichen Träger angebotenen Standarddepot-Vertrags zu erlassen".
  • Das Standarddepot soll eine Alternative zu den privat angebotenen Produkten sein.

 

Höhere Grundförderung und Sparanreize für Familien

  • Mit einer veränderten Zulagenförderung sollen höhere Anreize zur Vorsorge geschaffen werden. Bis zu einer Höhe der geleisteten Altersvorsorgebeiträge von 360 € pro Jahr soll es für jeden eingezahlten Euro eine staatliche Zulage von 0,50 € geben, für jeden eingezahlten Euro zwischen 360 € und 1.800 € dann 0,25 €.
  • Darüber hinausgehende Einzahlungen sind möglich, die Zulage erhöht sich dadurch aber nicht. Die maximale Grundzulage liegt damit bei 540 €.
  • Familien sollen besonders stark profitieren: Sparer mit Kindern erhalten zusätzlich pro Jahr eine Zulage von 100 % auf ihre Eigenbeiträge, max. 300 € je Kind.

Hinweis: Der neue Mindesteigenbeitrag liegt bei 120 € jährlich. Mittelbar zulageberechtigte Ehegattinnen oder Ehegatten, die keine eigene Förderberechtigung haben, müssen ebenfalls jährlich mindestens 120 € in ihre Altersvorsorgeverträge einzahlen, um eine Grundzulage zu erhalten. Die Höhe der Grundzulage richtet sich nach den Beitragszahlungen der unmittelbar förderberechtigten Ehegattinnen oder Ehegatten, beträgt jedoch maximal 175 €.

Forderungen der Länder aufgegriffen

  • Der Bundestag hat bei seinen Beratungen den ursprünglichen Gesetzentwurf der Bundesregierung in Teilen geändert und dabei auch Forderungen des Bundesrats aufgegriffen. So können nun neben Arbeitnehmern künftig auch Selbständige, Freiberufler und Gewerbetreibende von der staatlichen Förderung profitieren.
  • Außerdem wurden die Kinderzulage erhöht und die maximalen Effektivkosten beim Standardprodukt von 1,5 % auf 1 % abgesenkt.

Entschließung

  • Zusammen mit seiner Zustimmung fasste der Bundesrat eine Entschließung, mit der er die Bundesregierung zu prüfen bittet, ob die Deutsche Bundesbank die Vermögensverwaltung für das staatliche Standardprodukt übernehmen könnte.
  • Außerdem spricht er sich dafür aus, dieses möglichst so auszugestalten, dass die Anlegerinnen und Anleger auch eine Variante wählen können, welche Nachhaltigkeitskriterien berücksichtigt.

Inkrafttreten

Der überwiegende Teil des Gesetzes tritt am Tag nach dessen Verkündung in Kraft. Ziel ist es, dass die neuen Altersvorsorgeprodukte ab dem 01.01.2027 auf den Markt kommen. Zu diesem Zeitpunkt startet auch die neue Förderung.

FAQ-Katalog der Finanzverwaltung

Das BMF hat einen umfangreichen FAQ-Katalog zur Reform der privaten Altersvorsorge veröffentlicht: www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/reform-der-privaten-altersvorsorge.html

 

Beantwortet werden u.a. Fragen zu den Themenfeldern der neuen Produktwelt, der steuerlichen Förderung und der Behandlung in der Auszahlungsphase.

Ebenfalls nimmt die Verwaltung zu den Übergangsregelungen zum neuen Recht Stellung:

  • Für Riesterverträge, die vor dem 01.01.2027 abgeschlossen wurden, gilt ein Bestandsschutz. Sie können daher mit der bisherigen steuerlichen Förderung weitergeführt werden.
  • Alternativ ist es durch Erklärung gegenüber dem Anbieter auch möglich, mit dem bestehenden Riestervertrag unter Beibehaltung der sonstigen Konditionen nur in die neue steuerliche Förderung zu wechseln.
  • Ebenso ist es möglich, von einem bestehenden Riestervertrag in einen Neuvertrag zu den neuen Konditionen inklusive der neuen steuerlichen Förderung zu wechseln, ohne die bisherige Förderung zurückzahlen zu müssen. Dabei können allerdings Wechsel-, Abschluss- und Vertriebskosten anfallen.

Tipp: Bei der Entscheidung ist neben den Zulagen auch die weiterhin mögliche Förderung durch den alternativen Sonderausgabenabzug einzubeziehen. Im Rahmen des Sonderausgabenabzugs konnten bisher Altersvorsorgebeiträge in Höhe von maximal 2.100 € geltend gemacht werden. Neben den Eigenbeiträgen wurde beim Höchstbetrag auch der Zulageanspruch berücksichtigt. Künftig können maximal 1.800 € zzgl. Zulageanspruch geltend gemacht werden. Der Höchstbetrag für den Sonderausgabenabzug ist damit künftig stets höher als bisher; ohne einen mittelbar zulageberechtigten Ehegatten bzw. Ehegattin und ohne Kinderzulage beträgt er beispielsweise künftig 2.340 € (= 1.800 € + 540 € Grundzulage).

Quelle: Bundesrat KOMPAKT, Meldung vom 08.05.2026

 

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